Anordnungsbeschluss

Anordnungsbeschluss
dem Antrag des Gläubigers stattgebender Beschluss des  Vollstreckungsgerichts betreffend die  Zwangsversteigerung eines Grundstücks. Der A. ergeht ohne mündliche Verhandlung, wird an Gläubiger und Schuldner zugestellt sowie dem  Grundbuchamt zur Eintragung des  Versteigerungsvermerks mitgeteilt. Anfechtbar mit  Erinnerung nach § 766 ZPO, wenn Schuldner nicht gehört worden ist; andernfalls  sofortige Beschwerde nach § 95 ZVG, § 793 ZPO. A. gilt zu Gunsten des  betreibenden Gläubigers als Beschlagnahme des Grundstücks (§ 20 I ZVG).

Lexikon der Economics. 2013.

Игры ⚽ Поможем написать курсовую

Schlagen Sie auch in anderen Wörterbüchern nach:

  • Versteigerungsbeschluss — Anordnungsbeschluss des Amtsgerichts über die ⇡ Zwangsversteigerung eines Grundstücks …   Lexikon der Economics

  • Zwangsverwaltung — Die Zwangsverwaltung ist ein Vollstreckungsverfahren, das den Vorschriften der Zivilprozessordnung (ZPO) unterliegt. Das Zwangsverwaltungsverfahren ist im Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung (ZVG) gesetzlich geregelt. Es… …   Deutsch Wikipedia

  • Zwangsverwaltung — Zwạngs|ver|wal|tung 〈f. 20; unz.〉 Art der Zwangsvollstreckung in ein Grundstück, durch die der Gläubiger nur aus den Erträgen des Grundstücks befriedigt werden soll * * * Zwạngs|ver|wal|tung, die (Rechtsspr.): gerichtliche Verwaltung eines… …   Universal-Lexikon

  • Anordnung — I. Organisation:⇡ Weisung. II. Öffentliches Recht:Im Gegensatz zur ⇡ Rechtsverordnung i.d.R. ein ⇡ Verwaltungsakt für den Einzelfall, kann aber als Zuständigkeitsanordnung auch generell abstrakter Natur sein und ist dann – wie die… …   Lexikon der Economics

  • Zwangsversteigerungsverfahren — formstrenges gerichtliches Verfahren. 1. Gegenstand: Versteigerung von ⇡ Grundstücken, ⇡ grundstücksgleichen Rechten, Schiffen und Schiffsbauwerken sowie Luftfahrzeugen nach dem Zwangsversteigerungsgesetz vom 24.3.1897 m.spät.Änd. 2.… …   Lexikon der Economics

Share the article and excerpts

Direct link
Do a right-click on the link above
and select “Copy Link”