- Anordnungsbeschluss
- dem Antrag des Gläubigers stattgebender Beschluss des ⇡ Vollstreckungsgerichts betreffend die ⇡ Zwangsversteigerung eines Grundstücks. Der A. ergeht ohne mündliche Verhandlung, wird an Gläubiger und Schuldner zugestellt sowie dem ⇡ Grundbuchamt zur Eintragung des ⇡ Versteigerungsvermerks mitgeteilt. Anfechtbar mit ⇡ Erinnerung nach § 766 ZPO, wenn Schuldner nicht gehört worden ist; andernfalls ⇡ sofortige Beschwerde nach § 95 ZVG, § 793 ZPO. A. gilt zu Gunsten des ⇡ betreibenden Gläubigers als ⇡ Beschlagnahme des Grundstücks (§ 20 I ZVG).
Lexikon der Economics. 2013.